Weuthen GmbH
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    Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

    Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Weuthen GmbH & Co KG für den Einkauf von Kartoffeln

    I. Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Speisekartoffeln/Speisefrüh-kartoffeln; Veredelungskartoffeln und Industriekartoffeln

    1. Allgemeines

    1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma Weuthen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
    1.2. Ergänzend werden die unter II) angeführten nationalen und internationalen Einheitsbedingungen in ihrem sachlichen Anwendungsbereich als Sonderbedingungen vereinbart.
    1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    1.4. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
    1.5. Im Rechtsverkehr mit Unternehmern erkennt unser Vertragspartner mit der Auftragserteilung an, dass ihm angeboten wurde, ihm ein Exemplar des vollständigen Textes der vorliegenden Bedingungen zu übergeben.

    2. Abschluss
    2.1. Wird der Auftrag nicht schriftlich abgeschlossen, so gilt der Lieferschein/Wiegeschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die nähere Artikelbezeichnung maßgebend.
    2.2. Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich oder per Fax/E-Mail widerspricht.

    3. Lieferung, Gattungsschuld
    3.1. Unsere Lieferanten sind zu Teilleistungen nicht berechtigt, jedoch zu solchen verpflichtet, wenn Teilleistungen von uns ausdrücklich verlangt werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so werden wir innerhalb angemessener Frist abrufen.
    3.2. Für alle Speisekartoffeln- und Speisefrühkartoffellieferungen inländischer und ausländischer Herkunft gelten primär die gem. Ziff. 6 dieser Einkaufsbedingungen maßgebenden Qualitätsnormen.
    3.3. Soweit von uns Pflanzkartoffeln geliefert worden sind, sind diese ausschließlich für die Auspflanzung in dem Land bestimmt, in dem der Käufer seinen Sitz hat und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung nicht ins Ausland, auch nicht innerhalb der EU, verkauft und exportiert werden. Für Geschäfte mit Pflanzkartoffeln gelten primär die jeweiligen Verkaufsbedingungen des jeweiligen Züchters, sekundär unsere Geschäftsbedingungen.
    3.4. Bei der Lieferverpflichtung unseres Lieferanten handelt es sich - sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichen-des vereinbart ist – nicht um eine begrenzte Gattungsschuld (Vorratsschuld). Der Lieferant hat eine Beschaffungsverpflichtung, wenn er die vereinbarte Lieferung nicht aus seinem eigenen Vorrat erbringen kann.
    3.5 . Wir sind bemüht, aber nicht verpflichtet, im Rahmen unserer Absatzsituation möglichst gleichmäßige Abrufe zu tätigen

    4. Preis
    4.1. Unsere Lieferungen und Berechnungen erfolgen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen zuzüglich etwa geschuldeter gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    4.2. Bei nachträglichen Veränderungen der öffentlichen Lasten wie z. B. Abschöpfungen oder Zolländerungen sowie einer Änderung von staatlich genehmigten Frachten sind die Parteien verpflichtet, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln.

    5. Qualitätskontrolle
    Das Verfahren der Qualitätskontrolle ergibt sich primär aus dem Vertrag, sekundär aus diesen Einkaufs-bedingungen, insbesondere nachstehenden Ziff. 5.1. bis 5.3. und 6., und den danach gegebenenfalls maßgebenden sonstigen Kontraktbedingungen.
    5.1. Um sich schon vor der Anlieferung/Einlagerung ein Bild von den Kartoffeln machen zu können, ist dem Käufer, oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten, sofern der Verkäufer die Kartoffeln selber erzeugt oder von einem Erzeuger eingekauft hat, jederzeit die Kontrolle etwaiger Anbauflächen und kleine Proberodungen zu gestatten.
    Soweit der Verkäufer Waren selber einlagert, sind dem Käufer oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten jederzeit die Kontrolle der eingelagerten Waren und Probeentnahmen zu gestatten.
    5.2. Der Käufer ist - unbeschadet der Regelungen im Vertrag über Erfüllungsort und Fracht - berechtigt, noch nach Vertragsschluss bis zur Anlieferung durch den Verkäufer festzulegen, ob die Ware auf eigene Sortierstation des Käufers, auf ein Lager oder direkt an Abnehmer des Käufers zu liefern ist.
    5.2.1. Erfolgt die Anlieferung zu einer Sortierstation des Käufers, ist eine erste Qualitätskontrolle im Zeitpunkt der Anlieferung auf der Sortierstation durchzuführen. Bei dieser ersten Qualitätskontrolle handelt es sich lediglich um eine optische Eingangskontrolle ohne Verpflichtung des Käufers zur vollständigen Untersuchung und Mängelrüge; insoweit verzichtet der Verkäufer auf den Einwand nicht rechtzeitiger Untersuchung und/oder Mängelrüge. Das weitere Verfahren ergibt sich aus den nachstehenden Regelungen unter 5.2.1.1 bis 5.2.1.5:
    5.2.1.1. Die eigentliche für die Abwicklung des Vertrages maßgebende Qualitätskontrolle auf der Sortierstation des Käufers wird durch die Landwirtschaftskammer Rheinland durchgeführt, soweit diese Prüfer zur Verfügung stellen kann.
    5.2.1.2. Wenn kein Prüfer der Landwirtschaftskammer Rheinland verfügbar ist, insbesondere außerhalb der Saisonzeiten, wird die Qualitätskontrolle durch geschultes Personal des Käufers durchgeführt.
    5.2.1.3. Jede Probe ist zu waschen.
    5.2.1.4. Der für jede Probe ausgestellte Kontrollbefund ist verbindlich, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass er offensichtlich fehlerhaft ist. Er wird der Abwicklung des Vertrages zugrunde gelegt.
    5.2.1.5. Jede Partei hat das Recht, bei der Qualitätskontrolle zugegen zu sein; die Qualitätskontrolle wird - soweit nicht im Vertrag, diesen Bedingungen oder den danach anwendbaren Qualitätsnormen etwas anderes vereinbart ist - nach den mit der REKA-Rheinland vereinbarten Qualitätsnormen durchgeführt.
    5.2.2. Bei der Anlieferung in einem Lager erfolgt die Qualitätskontrolle abweichend von Ziff. 5.2.1. wie folgt:
    5.2.2.1 Bei Anlieferung in einem Lager werden anstelle der normalen Qualitätskontrollen repräsentative Muster gezogen und versiegelt. Frühestens nach vier Tagen werden diese Muster nach den vertraglich maßgebenden Bedingungen ausgewertet und auf Vereinbarkeit mit den maßgebenden Qualitätsnormen bonitiert. Der Auswertungstermin wird dem Verkäufer vorher rechtzeitig mitgeteilt, er ist berechtigt, daran teilzunehmen. Der Durchschnitt der Auswertungsergebnisse der Muster ist maßgebend für die Abrechnung der gesamten jeweiligen Partie.
    5.2.3. Ordnet der Käufer die direkte Weiterlieferung der Ware an einen Abnehmer an, besteht Einigkeit, dass eine Qualitätskontrolle abweichend von 5.2.1. und 5.2.2. erst beim jeweiligen Abnehmer des Käufers zu den zwischen dem Käufer und dem Abnehmer vereinbarten Terminen und Qualitätsbedingungen durchzuführen ist. Diese Qualitätsbedingungen des jeweiligen Abnehmers des Käufers gelten für die jeweilige Partie auch im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
    5.2.4. Soweit eine Ware des Verkäufers vom Käufer an Dritte oder von diesen wiederum weitergeliefert wird, oder soweit Ware des Verkäufers auf Weisung des Käufers direkt an Dritte und von diesen wiederum weitergeliefert wird, und von einem Glied der Absatzkette Beanstandungen geltend gemacht werden und die Identität der beanstandeten Ware mit der vom Verkäufer gelieferten Ware feststellbar ist, ist der Käufer berechtigt, derartige Beanstandungen auch gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, es sei denn, es hätte sich um bei der Qualitätskontrolle feststellbare offene Mängel gehandelt. Demnach ist der Käufer insbesondere berechtigt, Beanstandungen seines Abnehmers wegen nicht offener Mängel, z. B. Erwinia, bakterieller Ringfäule u. ä. auch nach Ablauf etwaiger Fristen nach den Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen oder den RUCIP Bedingungen gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass der Mangel nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist.
    5.3. Soweit Kartoffeln zur Lagerung - sei es im Lager des Verkäufers, sei es im Lager des Käufers oder eines Dritten - verkauft werden, müssen die reifefördernde Maßnahmen für die Kartoffeln rechtzeitig durchgeführt werden, damit die Kartoffeln absolut schalenfest eingelagert werden können. Dies gilt auch für Frischverladungen, wenn dies der Käufer für erforderlich hält und dem Verkäufer rechtzeitig mitteilt.

    6. Qualitätsanforderungen
    6.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern.
    6.2. Für Veredelungskartoffeln zur Herstellung von Pommes-Frites gelten – sofern nicht nach 5.2.3.in Verbindung mit 6.3. die Qualitätsbedingungen des Abnehmers des Käufers maß-gebend sind – insbesondere folgende Qualitätsregelungen:
    - alle Kartoffeln, die bei 1060 g Salzbad treiben, werden tariert.
    - das minimale Unterwassergewicht muss 360 g betragen. Partien unter 360 g werden nach Absprache vermarktet.
    - die Backfarbe der Kartoffeln darf nach der USDA-Skala den Index 3.0 nicht übersteigen. Es dürfen maximal 5 Stäbchen von 20 die Backfarbe 3 haben.
    Für Speisekartoffeln gelten – sofern nicht nach 5.2.3. in Verbindung mit 5.3. die Qualitäts-bedingungen des Abnehmers des Käufers maßgebend sind – insbesondere folgende Quali-tätsregelungen:
    - die Kartoffeln müssen absolut schorffrei und waschfähig sein. Um die festkochende Kocheigenschaft zu erreichen, muss eine gezielte Düngung vorgenommen werden und rechtzeitig reifegefördert werden.
    6.3. Soweit Ware unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert wird, gelten die Qualitätsnormen, die der Käufer mit dem jeweiligen Abnehmer für die jeweilige Partie vereinbart hat.
    6.4 Die Kartoffeln müssen absolut reinsortig und unvermischt angeliefert werden.
    6.5. Der Verkäufer garantiert, dass sich unter den durch ihn gelieferten Kartoffeln keine Munition, Golfbälle, große Steine, Stechapfel, Zwiebelknollen, Glas und Pfähle und/oder keine anderen gefährlichen und/oder explosiven Stoffe befinden.
    6.6. Für Anbau, Düngung, Pflege und Ernte sind die Regeln guter fachlicher Praxis zu beachten, insbesondere sortenspezifische Anforderungen. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen Anbauregeln für Speise- und Veredelungskartoffeln und die Empfehlungen der Offizialberatungen.
    6.7. Der Verkäufer garantiert, dass für den Anbau der von ihm zu liefernden Vertragsprodukte nur zertifiziertes Saatgut verwendet wird; anderes Saatgut ist nach Art und Umfang nur insoweit erlaubt, als es vom Käufer im jeweiligen Kontrakt ausdrücklich zugelassen worden ist. Dies gilt auch, wenn er die Vertragsprodukte nicht selber anbaut, sondern von Dritten erzeugte Kartoffeln einkauft.
    6.8 Für die Lieferungen über eigene Sortierstationen des Käufers gilt:
    - die mangelhaften aussortierten Knollen und die Untergrößen werden Eigentum des Käufers,
    - sollten die Kartoffeln mangelhaft sein, insbesondere durch irgendwelche Einflüsse, Witterung, Krankheit oder dergleichen zum vorgesehenen Verwendungszweck (Pommes, Chips, Speise usw.) ungeeignet sein (z. B. zu niedriges UWG, zu viel reduzierender Zucker), dann wird die Ware vom Käufer nicht zum Vertragspreis, sondern nur zur bestmöglichen Verwertung, d. h. freihändigem Verkauf zum bestmöglichen erzielbaren Vermarktungspreis übernommen. Diese Feststellung wird vom Käufer bei der Mitteilung des Ergebnisses der Qualitätskontrolle gegenüber dem Verkäufer getroffen. Im Zweifelsfall kann der Verkäufer ein neutrales Gutachten verlangen; die Kosten für dieses Gutachten hat die Partei zu tragen, die unterlegen ist.

    7. Gewährleistung
    7.1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
    7.2. Wir sind nicht verpflichtet, jede Ware vor Weiterverkauf analysieren zu lassen, insbesondere wenn wir diese unter Gehaltsgarantien gekauft haben oder wenn wir erfahrungsgemäß annehmen dürfen, dass die von uns gekaufte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat.
    7.3. Allgemeine Regeln den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß 6.1. bis 6.8:
    7.3.1. Partien, die nicht den jeweils maßgebenden Qualitätsnormen entsprechen, können vom uns nach unserer Wahl gemindert (Minderung des Vertragspreises im Verhältnis der festgestellten Mängelprozente), bei Überschreitung der bedingungsgemäß maßgebenden Weigerungsgrenzen geweigert oder zur bestmöglichen Verwertung übernommen werden.
    7.3.2. In den Fällen der Minderung ist nur die gelieferte Nettomenge auf die geschuldete Vertragsmenge als Erfüllung anzurechnen. In den Fällen der Weigerung oder der Übernahme zur bestmöglichen Verwertung ist die gelieferte Menge überhaupt nicht als Erfüllung des Vertrages anzusehen, Der Verkäufer ist in diesen beiden Fällen verpflichtet, innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist Ersatz zu liefern.
    7.3.3. Für die Entsorgung von Erde berechnen wir dem Verkäufer den ortsüblichen Verrech-nungssatz. Die Berechnung entfällt, wenn die gelieferte Erde wieder mitgenommen wird.
    7.4. Für angelieferte Partien, die nicht den nach dem Vertrag oder aufgrund des Vertrages und seiner Bedingungen maßgebenden Qualitätsanforderungen entsprechen und aus diesem Grunde einer Sonderbehandlung bedürfen, um eine Partie vermarktungsfähig herzurichten, ist der Käufer berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Verkäufers Sonderbehandlungen wie z. B. Entfernen und Entsorgen von starkem Erdbesatz, Stärkeseparierung, Waschen, Nachsortieren eines zu hohen Anteils mangelhafter Knollen, Trocknen nasser Partien mit künstlicher Belüftung u. ä. zu veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten, bei Durchführung durch den Käufer die üblichen Preise des Käufers für die jeweilige Sonderbehandlung, sind vom Verkäufer zu ersetzen. Die vertraglichen und/oder gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bleiben davon unberührt.
    7.5. Alle durch Lieferung mangelhafter Kartoffeln verursachter Kosten, einschließlich solcher Kosten, die durch nicht sortenreine bzw. vermischte Partien auch gute, andere Partien belasten, werden dem Verkäufer in Rechnung gestellt, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass er die Schlechtlieferung nicht zu vertreten hat. Dem Verkäufer ist bekannt, dass die Kosten den Wert der angelieferten Partie um ein Vielfaches übersteigen können.

    8. Zahlungsmodalitäten, Kontokorrent Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    8.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungsverpflichtungen des Käufers fällig mit Ablauf von 30 Tagen, zahlbar netto Kasse.
    8.2. Alle Zahlungen müssen für uns kosten- und spesenfrei auf ein uns benanntes Konto in EURO möglich sein. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind gesetzliche Zinsen (8 % über Basis-zinssatz) zu zahlen.
    8.3. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff HGB gelten. Dies gilt auch für Geschäfte mit Erzeugern.
    8.4. Für die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind gesetzlichen Zinsen (8 % über Basiszinssatz) zu zahlen. Unsere Kontoauszüge sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt.
    8.5. Wir sind auch entgegen ausdrücklicher anderer Bestimmungen des Verkäufers in jedem Fall berechtigt, bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung nach unserer Wahl vorzunehmen.
    8.6. Der Verkäufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Verkäufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

    9. Nachträgliche mangelnde Leistungsfähigkeit einer Vertragspartei
    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch einer Vertragspartei durch mangelnde Leistungsfähigkeit der anderen Vertragspartei gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die Vertragspartei berechtigt, sofortige Erfüllung ihrer Ansprüche zu verlangen und/ oder Zahlungen zurückbehalten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

    10. Erfüllungshindernisse
    10.1. Wird nach Abschluss eines Vertrages einer Partei die Erfüllung einer Verpflichtung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt unmöglich gemacht, erlischt der jeweils unmöglich gewordene Teil der Verpflichtung, bei Unmöglichkeit insgesamt die Verpflichtung insgesamt. Als höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 10 gelten nicht außergewöhnliche Trockenheit, Schädlings- oder Krankheitsbefall oder Frost.
    10.2. Auf 10.1. kann sich nur berufen, wer eine diesbezügliche Erklärung unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses, spätestens jedoch bei Beginn des jeweiligen Erfüllungszeitraums, abgegeben hat.
    10.3. Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeitsaussperrung und ähnlichen Ereignissen im Ursprungs-land, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versandort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen, wird der Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht der Vertragspartner eine Verlängerung des Lieferzeitraumes für die Dauer eines weiteren Kalendermonats verlangt. Nach Ablauf auch dieser Frist steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten.
    10.4. Der jeweils andere Vertragspartner ist unverzüglich von dem Vorliegen eines Erfüllungshindernisses nach Abs. 10.1. bis 10. 3. zu unterrichten. Beruft sich die Partei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.
    10.5. Wegen der derzeit vorhandenen Coronavirus-Pandemie gelten ergänzend folgende Rege-lungen: ein Vertragspartner kann sich unter anderem (d. h. nicht ausschließlich) auf höhere Gewalt auch dann berufen, wenn direkt oder indirekt als Folge der Pandemie Umstände eintreten, in deren Folge ein Vertragspartner die Kartoffeln nicht oder nicht vollständig liefern oder abnehmen kann oder abnehmen will.
    Als solche Umstände höherer Gewalt gelten unwiderleglich insbesondere:
    - eine vollständige oder auch nur teilweise Verringerung der Verarbeitungsmöglichkeiten und/oder des Bedarfs an Kartoffeln in der Verarbeitungsindustrie, für die die von uns einge-kauften Kartoffeln letztlich bestimmt sind;
    - der vollständige oder auch nur teilweise Mangel an Verpackungsmaterial und/oder anderen Hilfsmitteln für den Transport der eingekauften Ware und deren Weitertransport an die Verarbeitungsindustrie und/oder Zwischenhändler für den letztlichen Absatz in der Verarbeitungsindustrie;
    - der vollständige oder auch nur teilweise Wegfall oder Verringerung der Absatzmöglichkeiten der eingekauften Kartoffeln insbesondere durch reduzierte Nach-frage der Zwischenhändler/Verarbeitungsindustrie;
    - der vollständige oder auch nur teilweise Wegfall von Transportmöglichkeiten – gleich aus welchen Gründen, insbesondere das Fehlen von Fahrern oder Fahrzeugen, zeitliche Einschränkungen für den Transport oder gesetzliche oder behördliche Verbote oder Einschränkungen gleich welcher Art, insbesondere Ein-/Ausfuhrverbote, Transportverbote oder Grenzschließungen für den Transport der eingekauften Ware und deren Weitertransport an die Verarbeitungsindustrie und/oder Zwischenhändler für den letztlichen Absatz in der Verarbeitungsindustrie.
    In einem jeden der vorliegenden Fälle darf ein Vertragspartner in dem Umfang, in dem sich die Behinderung voraussichtlich auswirkt, die Erfüllung des geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise aufschieben und/oder sofort oder später ganz oder teilweise von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten, ohne dem anderen Vertragspartner gegenüber schadensersatzpflichtig zu sein.
    Für alle unmittelbaren oder mittelbaren Folgen der Corona-Pandemie gilt keine zusätzliche und gesonderte Mitteilungspflicht nach Art. 10 der Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen bzw. nach Art. 27.3. der RUCIP-Bedingungen. Den Parteien ist bei Abschluss des Vertrages bekannt, dass die Corona-Pandemie vorhanden ist, aber der genaue Umfang der zukünftigen Auswirkungen in keiner Weise vorhersehbar ist. Art. 10 Abs. 5 der Deutschen Kartof-felgeschäftsbedingungen bzw. Art. 27.5. der RUCIP-Bedingungen gelten nicht, sondern werden durch die vorstehenden Vereinbarungen ersetzt und ausgeschlossen.
    10.6. Wenn und insoweit einer unserer Abnehmer berechtigt ist, die Abnahme der von uns an ihn verkauften Kartoffeln ganz oder teilweise zu verschieben und/oder zu verweigern, sind wir berechtigt, im gleichen Umfang dies auch gegenüber denjenigen unserer Lieferanten zu tun, die zur Erfüllung der Verträge dieses Abnehmers vorgesehen sind. Wir sind verpflichtet, derartige Verschiebungen und/oder Verweigerungen rechtzeitig dem anderen Vertragspartner anzuzeigen.
    10.7. Alle vorstehenden Regelungen in Art. 10.5. und 10.6. gelten entsprechend, wenn zukünftig durch neu auftretende Krankheitserreger Beeinträchtigungen von Erzeugung, Handel, Verarbeitung und Verbrauch von Kartoffeln auftreten.

    11. Erfüllungsort/Schiedsklausel /Anwendbare Bedingungswerke
    11.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort der Entladung. Als Ort der Entladung gilt der vom Käufer bestimmte erste Abladeort.
    11.2. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Käufers.
    11.3. Alle Streitigkeiten aus Verträgen über die Lieferung von Kartoffeln werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das zuständige Schiedsgericht der deutschen Kartoffelwirtschaft nach der jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung entschieden.
    Soweit in einem Vertrag die Geltung der RUCIP-Bedingungen vereinbart ist, gilt an deren Stelle die RUCIP-Schiedsgerichtsordnung.
    In jedem Falle steht das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichtsortes uns zu.
    11.4. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, wegen Scheck- und Wechselklagen, insbesondere wegen unstrittiger Ansprüche anstelle eines vereinbarten Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
    11.5. Für alle abgeschlossenen Verträge gelten - in der nachstehenden Reihenfolge - :
    1. die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages,
    2. die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers,
    3. soweit in 1) und 2) keine Regelung enthalten ist, ergänzend:
    - die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen - Berliner Vereinbarungen (BV) - jeweils in der neuesten Fassung, wenn sie im Vertrag erwähnt sind oder es sich um Verträge handelt, bei denen beide Vertragspartner ihren Hauptsitz in Deutschland haben,
    - die RUCIP-Geschäftsbedingungen, wenn sie im Vertrag erwähnt sind oder im Vertrag keine anderen Geschäftsbedingungen vereinbart sind und es sich um Verträge handelt, bei denen einer der Vertragspartner seinen Hauptsitz außerhalb Deutschlands hat.

    12. Schlussbestimmungen (Schriftform; Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand)
    12.1 Änderungen oder Ergänzungen der mit uns geschlossenen Verträge sowie dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
    12.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das Gesetz.
    12.3 Anwendbar auf das Vertragsverhältnis sowie die Rechtsverhältnisse der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG).
    12.4 Gerichtsstand ist – soweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber zulässig ist – für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. dem Vertrag der Geschäftssitz des Käufers.

    II. Sonderbedingungen
    Soweit in einem Vertrag die anzuwendenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere durch die Verwendung des Wortes Berliner Vereinbarungen (auch BV genannt) oder RUCIP, vereinbart sind, gelten ergänzend im Rahmen ihres sachlichen Geltungsbereichs die folgenden Geschäftsbedingungen, soweit sie den übrigen Regelungen in dem Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen:
    - Geschäftsbedingungen beim Verkauf mit Obst und Gemüse mit dem zuständigen Schiedsgericht (neuste Fassung).
    - Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel (neuste Fassung).
    - Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Anschluss an die Verkaufs- und Lieferbedingungen für ölhaltige Futtermittel (neuste Fassung).
    - Lieferungsbedingungen des Verbandes des Feldsaaten-, Groß- und Importhandels, sowie dessen Schiedsgerichtsbarkeit (neuste Fassung).

    Weuthen Einkaufsbedingungen Stand Dezember 2020

    Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Wilhelm Weuthen Agrarhandel GmbH & Co KG, Windhauser Weg 1, 41366 Schwalmtal

    Nachstehend auch „AVB“ genannt

    I. Allgemeine Regelungen

    1. Allgemeines
    1.1. Für alle Verkaufsangebote, Lieferungen und damit verbundenen Verkaufsverträge zwischen uns und unserem Vertragspartner sind die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    Ergänzend werden die unter 12.3., 13.1. und 14.1. und 14.2. genannten nationalen und internationalen Geschäftsbedingungen in ihrem sachlichen Anwendungsbereich als Sonderbedingungen vereinbart.
    1.2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
    1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
    1.6. Im Rechtsverkehr mit Unternehmern erkennt unser Vertragspartner mit der Auftragserteilung an, dass ihm angeboten wurde, ihm ein Exemplar des vollständigen Textes der vorliegenden Bedingungen zu übergeben.

    2. Abschluss
    2.1. Wird der Auftrag nicht schriftlich abgeschlossen, so gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die nähere Artikelbezeichnung maßgebend.
    2.2. Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich oder per Fax/E-Mail widerspricht.

    3. Lieferung
    3.1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind nicht als Fixgeschäft zu verstehen, außer dies ist ausdrücklich schriftlich so vereinbart.
    3.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
    3.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
    3.4. Die Rechte des Käufers gemäß § 6 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
    3.5. Wir sind berechtigt, zumutbare Teillieferungen zu leisten. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, innerhalb angemessener Frist abzurufen und dabei unsere Interessen angemessen zu berücksichtigen.

    4. Preis
    4.1. Unsere Lieferungen und Berechnungen erfolgen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, zu den am Tage des Vertrags-abschlusses gültigen Preisen zuzüglich etwa geschuldeter gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    4.2. Bei nachträglichen Veränderungen der öffentlichen Lasten wie z. B. Abschöpfungen- oder Zolländerungen sowie einer Änderung von staatlich genehmigten Frachten sind die Parteien verpflichtet, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln.

    5. Qualitätsnormen / Mängelrüge / Haftung des Verkäufers wegen Nichteinhaltung vereinbarter Qualitätsnormen
    5.1. Insoweit gelten primär die Regelungen des jeweiligen Vertrages, ergänzend – soweit ausdrücklich vereinbart – etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers, soweit sie gemäß 1.2. Satz 2 Vertragsbestandteil geworden sind, im Übrigen die Regelungen gemäß II. für Speisekartoffeln, Speisefrüh-kartoffeln, Veredelungskartoffeln und Industriekartoffeln, gemäß III. für Pflanzkartoffeln und gemäß IV. für sonstige Waren.
    5.2. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

    6. Sonstige Haftung
    6.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
    6.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
    6.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    6.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    6.3. Die sich aus 6.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    6.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

    7. Zahlungsmodalitäten, Kontokorrent, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    7.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungsverpflichtungen des Käufers fällig nach Ablauf von 14 Tagen, zahlbar netto Kasse. Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf einen Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
    7.2. Alle Zahlungen haben für uns kosten- und spesenfrei auf ein von uns benanntes Konto in EURO zu erfolgen. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind gesetzliche Zinsen zu zahlen.
    7.3. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäfte mit Landwirten gelten diese Bestimmungen entsprechend.
    7.4. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind mit handelsüblichen Zinssätzen zu verzinsen. Unsere Kontoauszüge sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt.
    7.5. Wir sind auch entgegen ausdrücklicher anderer Bestimmungen des Käufers in jedem Fall berechtigt, bei Eingang einer Zahlung eine Tilgungsbestimmung nach unserer Wahl vorzunehmen.
    7.6. Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

    8. Nachträgliche mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
    8.1. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

    9. Erfüllungshindernisse
    9.1. Wird nach Abschluss eines Vertrages uns die Erfüllung einer Verpflichtung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt unmöglich gemacht, erlischt der jeweils unmöglich gewordene Teil der Verpflichtung, bei Unmöglichkeit insgesamt die Verpflichtung insgesamt. Als höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 9.1. gelten insbesondere auch außergewöhnliche Trockenheit, Überflutung oder außergewöhnliche Nässe, Schädlings- oder Krankheitsbefall oder Frost.
    9.2. Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeitsaussperrung und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versandort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen, wird der Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer von drei Wochen überschreiten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht der Vertragspartner eine Verlängerung des Lieferzeitraumes für die Dauer von zwei weiteren Wochen verlangt. Nach Ablauf auch dieser Frist steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten.
    9.3. Wir werden die jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens bei Beginn des jeweiligen Erfüllungszeitraums, von dem Vorliegen eines Erfüllungshindernisses nach Abs. 9.1. und/oder 9.2. unterrichten.

    10. Eigentumsvorbehalt
    10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
    10.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
    10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    10.4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    10.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    10.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 10.2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    10.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    10.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

    11. Erfüllungsort / Schiedsklausel / Anwendbare Bedingungswerke / Schlussbestimmungen
    11.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort der Entladung.
    11.2. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
    11.3. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN Kaufrechts (CSIG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes gem. § 10 unterliegen dem Rechts am jeweiligen Lageort der Sache, soweit die danach getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
    11.4. Soweit aufgrund der getroffenen Vereinbarungen oder der vereinbarten Geschäftsbedingungen Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, steht uns das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichtsortes zu. Auch bei Vereinbarung eines Schiedsgerichtes sind wir berechtigt, anstelle des Schiedsgerichts Klagen am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben, insbesondere wegen Scheck- und Wechselklagen oder wegen unstrittiger Ansprüche.
    11.5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das Gesetz.

    II. Sonderregelungen für den Verkauf von Speisekartoffeln/Speisefrühkartoffeln, Veredelungskartoffeln und Industriekartoffeln
    12.1. Für alle Speisekartoffeln/Speisefrühkartoffeln, Veredelungskartoffeln und Industriekartoffeln inländischer und/oder ausländischer Herkunft gelten primär die Qualitätsnormen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Qualitätsnormen der RUCIP-Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
    12.2. Das Verfahren der Mängelrüge und die Rechte des Käufers wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Qualitätsnormen ergeben sich primär aus etwa vereinbarten Einkaufsbedingungen des Käufers, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind.
    12.3. Wenn Einkaufsbedingungen des Käufers nicht Vertragsbestandteil geworden sind oder sie keine Regelungen enthalten und auch die vorliegenden Weuthen-AVB keine speziellen Regelungen enthalten, gelten für alle darin nicht geregelten Fragen die RUCIP-Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
    12.4. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

    III. Sonderregelungen für den Verkauf von Pflanzkartoffeln, insbesondere für Qualitätsnormen/ Mängelrüge/Haftung
    13.1. Für alle von uns gelieferten Pflanzkartoffeln gelten - soweit sie in dem jeweiligen Verkaufskontrakt benannt und in den Vertrag einbezogen wurden - die Verkaufsbedingungen des jeweiligen Züchters, die wir auf Wunsch jederzeit dem Käufer zur Verfügung stellen. Wenn Verkaufsbedingungen des jeweiligen Züchters nicht Vertragsbestandteil geworden sind oder sie keine Regelungen enthalten und auch die vorliegenden Weuthen-AVB keine speziellen Regelungen enthalten, gelten für alle darin nicht geregelten Fragen die RUCIP-Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
    13.2. Soweit von uns Pflanzkartoffeln geliefert werden, sind diese ausschließlich für die Auspflanzung in dem Land bestimmt, in dem der Käufer seinen Sitz hat und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung nicht ins Ausland, auch nicht innerhalb der EU, verkauft und exportiert werden.
    13.3. Für öffentliche Äußerungen eines Züchters oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
    13.4. Soweit wir die Pflanzkartoffeln auf eigenen Vermehrungsflächen oder auf Vermeh-rungsflächen unserer Lieferanten erzeugen, besteht Einigkeit darüber, dass - sofern nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart ist – unsere Lieferungsverpflichtung eine begrenzte Vorratsschuld ist, d. h. wir nur dann zur Lieferung verpflichtet sind, wenn die Lieferung aus dem Aufwuchs dieser Flächen erfolgen kann. Ist das nicht der Fall, sind wir nicht verpflichtet, anderweit Ersatzlieferungen zu beschaffen.
    13.5. Der Käufer verpflichtet sich, Kartoffeln, die nicht den Voraussetzungen des § 3 SaatG zur Verwendung als Pflanzkartoffeln entsprechen, nicht selber als Pflanzgut zu verwenden und/oder nicht selber als Pflanzgut weiterzuverkaufen und/oder nicht an Abnehmer zu verkaufen, wenn objektive Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Abnehmer die Kartoffeln zur Aussaat verwendet oder als Pflanzkartoffeln weiterverkauft.
    13.6. Soweit ein Käufer von Pflanzkartoffeln als Landwirt mit eigenem Betrieb die Voraussetzungen des § 10 a SortSchG erfüllt, Nachbau betreiben zu dürfen, wird er unaufgefordert die Verpflichtungen zur Zahlung von Nachbaugebühren nach § 10 a Abs. 3 und zur Auskunftserteilung über den Umfang des Nachbaus nach § 10 a Ab. 6 SortSchG erfüllen.

    IV. Sonderregelungen für den Verkauf von anderen Waren
    14.1. Für den Verkauf von anderen Waren als Kartoffeln gelten – soweit nicht in diesen AVB Regelungen enthalten sind – ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein–Main eG, Allgemeine Verkaufs- und Lieferungs-bedingungen (RWZ-Verkaufsbedingungen) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
    14.2. Soweit in einem Vertrag die anzuwendenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere durch die Verwendung des Wortes RUCIP, vereinbart sind, gelten ergänzend im Rahmen ihres sachlichen Geltungsbereichs die folgenden Geschäftsbedingungen, soweit sie den übrigen Regelungen in dem Vertrag oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen:
    - Geschäftsbedingungen beim Verkauf mit Obst und Gemüse mit dem zuständigen Schiedsgericht (neuste Fassung).
    - Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel (neuste Fassung).
    - Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Anschluss an die Verkaufs- und Lieferbedingungen für ölhaltige Futtermittel (neuste Fassung).
    - Lieferungsbedingungen des Verbandes des Feldsaaten-, Groß- und Importhandels, sowie dessen Schiedsgerichtsbarkeit (neuste Fassung).
    - Düngemittel + Pflanzenschutz: RWZ-Verkaufsbedingungen

    Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Weuthen KG
    Stand 22. Dezember 2020